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AbR 2012/13 Nr. 16

Obwalden · 2013-11-06 · Deutsch OW
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AbR 2012/13 Nr. 16 Art. 11 und Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 83 UVG; Art. 8 Abs. 2 lit. b und Art. 35 Abs. 2 BauAV Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen durch den Arbeitgeber eines Dac

Sachverhalt

arbeitnehmer bundesgericht zweifel iv umstände sorgfalt garantenstellung erheblichkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 BV: Art.32 OR: Art.43 Art.44 Art.328 StGB: Art.11 Art.12 Art.122 Art.125 StPO: Art.10 ArG: Art.6 UVG: Art.82 Art.83 UVG: Art.83 VUV: - VUV: Art.10 BauAV: Art.1 Art.2 Art.8 Art.35 Weitere Urteile BGer 6S.311/2005 6P.128/2005 6B_691/2008 6S.181/2002 6B_543/2012 6B_516/2009 1P.121/2007 6B_566/2011 6B_734/2007 Leitentscheide BGE 114-IV-173 S.175 135-IV-56 115-IV-189 S.191 127-I-38 125-IV-189 S.194 AbR 2012/13 Nr. 16

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AbR 2012/13 Nr. 16 Art. 11 und Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 83 UVG; Art. 8 Abs. 2 lit. b und Art. 35 Abs. 2 BauAV Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen durch den Arbeitgeber eines Dachdeckers. Entscheid des Obergerichts vom 6. November 2013 Aus den Erwägungen: I. Beweiswürdigung 1./1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweise müssen beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist erforderlich, dass der Richter eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld hat. Eine blosse Vermutung oder Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Zweifel sind immer möglich und eine absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, reicht deshalb nicht aus, um einen Freispruch zu begründen. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die Überzeugung des Richters muss auf einer gewissenhaften Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und der Beweislage beruhen. Die Schlüsse, die er zieht, müssen objektivier- und nachvollziehbar sein (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 10 N. 6; Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 61 zu Art. 10; OGE A 09/008 i.S. A.G. vom 3. November 2010, E. 3; OGE AS 11/015 i.S. T.W. vom 11. April 2013, E. 1.2.1). 1.2 Neben dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht bei der Beurteilung des Täters auch die sog. Unschuldsvermutung zu beachten. Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Zum Kerngehalt der Unschuldsvermutung gehört die Beweisregel "in dubio pro reo". Diese hat in Art. 10 Abs. 3 StPO Eingang gefunden. Art. 10 Abs. 3 StPO bestimmt, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" enthält zwei Ausrichtungen. Es ist Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Misslingt der Beweis gänzlich, ist der Beschuldigte freizusprechen. In diesem Sinne wird der Grundsatz als Beweislastregel verstanden. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Richter entweder trotz vorhandenen erheblichen und unüberwindlichen Zweifeln schuldig spricht oder wenn er verurteilt, obwohl er an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (vgl. Esther Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 82 f. zu Art. 10; BGE 127 I 38; Urteil des Bundesgerichts 1P.121/2007 vom 5. März 2008, E. 2.1). II. Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung 2./2.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Eine schwere Körperverletzung liegt bei lebensgefährlichen Verletzungen vor (vgl. Art. 122 Abs. 1 StGB). 2.2 B. zog sich aufgrund seines Sturzes durch das Dach (ca. 6.5 Meter in die Tiefe) schwere Verletzungen zu, unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma und ein Spannungspneumothorax. Die erlittenen Verletzungen waren in ihrer Summe lebensgefährlich. Der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung ist damit gegeben. 3./3.1 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.2 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dabei bestimmt sich die Vorsicht durch die konkreten Umstände und die persönlichen Verhältnisse des Täters, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1 mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (BGE 135 IV 56, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, reicht allerdings seine Vorhersehbarkeit nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56, E. 2.1 mit Hinweisen). 3.4 Gebieten besondere Normen, namentlich solche, die der Sicherheit und Unfallverhütung dienen, ein bestimmtes Verhalten, richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.6 mit Hinweisen). Danach muss derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003, E. 3.6 mit Hinweis; OGE A 09/014+017 i.S. K.A. vom 31. Januar 2011, E. 10.3). Vorliegend sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen einschlägig. Die Nichteinhaltung dieser Normen indiziert in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (BGE 114 IV 175). III. Begehung durch Unterlassen 4./4.1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 11 Abs. 4 StGB). 4.2 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann somit auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und zweitens die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintrittes des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (115 IV 191 mit Hinweisen). IV. Garantenstellung

5. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund einer Garantenstellung als Täter in Frage kommt. 5.1 Der Beschuldigte war Arbeitgeber von B. Es ist die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer zu ergreifen. Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Im gleichen Sinn wird die Pflicht in Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) wiedergegeben. Was die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten betrifft, ist der Arbeitgeber auch gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) allgemein verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.2). Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu schützen, gilt auch gegenüber einem temporär ausgeliehenen Arbeitnehmer (vgl. Art. 10 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV, SR 832.30). 5.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Zuweisung strafrechtlicher Verantwortlichkeit in Unternehmen auf dessen Organisationsstruktur abzustellen und es können die Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung herangezogen werden. Im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles war B. bei der S. GmbH angestellt. Deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter ist der Beschuldigte. Daher hat er die Verantwortung für die Organisation und die damit verbundene betriebliche Sicherheit zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.3). 5.3 Demzufolge kommt dem Beschuldigten eine Garantenstellung gegenüber seinem Arbeitnehmer B. zu, weshalb ihm eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung anzurechnen ist. Ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist im Weiteren zu prüfen. V. Sorgfaltspflichtverletzung 6./6.1 Wie erwähnt, setzt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (auch durch Unterlassen) voraus, dass der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt bestimmt sich in erster Linie nach einschlägigen Vorschriften. Die Staatanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass dieser es entgegen der klaren Vorschriften von Art. 8 Abs. 2 lit. b und Art. 35 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (BauAV, SR 832.311.141) pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen habe, die nicht durchbruchsichere Dachfläche vom Arbeitsbereich abzuschranken oder jene durchbruchsicher abzudecken und dadurch sicherzustellen, dass nicht ein Arbeitnehmer die nicht durchbruchsichere Dachfläche betrete. 6.2 Der Unfallhergang ist unbestritten. Der Beschuldigte betraute am 14. März 2011 den temporär angestellten Dachdecker B. zusammen mit dem Dachdecker A. mit Bedachungsarbeiten auf einem neuen Scheunenteil einer Scheune. Das Dach des neuen Scheunenteils wurde mit einem Auffangnetz unter der Tragkonstruktion gesichert. Unter dem alten Scheunendach, das aus Faserzement-Wellplatten bestand, wurde kein Auffangnetz montiert. Seitlich erfolgte die Sicherung der Arbeiter durch einen Spenglerlauf und mittels Seilsicherung. Am 21. März 2011, ca. 16.50 Uhr, wollte B. seinem Arbeitskollegen A., welcher sich beim Dachfirst aufhielt, Firstkappen bringen, damit dieser sie montieren kann. Die Firstkappen hatte B. nicht im flacheren Teil des neuen Dachs direkt unterhalb des Arbeitsbereiches, sondern aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterhalb der nicht durchbruchsicheren alten Dachfläche deponiert. B. nahm von dort aus den diagonalen Weg über den alten und ungesicherten Dachteil. Dabei brach eine Faserzement-Wellplatte und B. stürzte durch das Dach ca. 6.5 Meter in die Tiefe. Faserzement-Wellplatten gelten als nicht durchbruchsicher. 6.3 Art. 82 Abs. 1 UVG statuiert die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, die erforderlichen und angemessenen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) führt in Präzisierung dieser Bestimmung die für die Sicherheit erforderlichen Massnahmen auf Baustellen aus (vgl. Art. 83 UVG). Aus der Bauarbeitenverordnung lassen sich diejenigen Konstellationen ableiten, bei welchen entsprechende Massnahmen zu ergreifen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2008 vom 20. Januar 2009, E. 3.2). Der Verordnungsgeber hat nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen die Bauarbeitenverordnung erlassen (vgl. Art. 83 Abs. 1 UVG) und damit entschieden, welche Massnahmen von den Arbeitgebern im Sinne von Art. 82 Abs. 1 UVG ergriffen werden müssen. Es ist daher bei der vorliegenden Beurteilung, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die Bauarbeitenverordnung massgebend. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV sind zur Gewährleistung der Sicherheit bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken. Art. 35 Abs. 2 BauAV schreibt vor, dass wenn Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen sind, diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken sind. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten finden Art. 8 Abs. 2 lit. b und Art. 35 Abs. 2 BauAV bei allen Bauarbeiten Anwendung. Es wird nicht zwischen Gross- und Kleinbaustellen unterschieden (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. a BauAV). Es kann dem Beschuldigten insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV für grössere Baustellen konzipiert wurde, da es bei diesen illusorisch sei, jeden Arbeiter über die relevanten Sicherheitsaspekte detailliert zu unterrichten und die Bestimmung daher dem Schutz des Arbeitnehmers diene, der in der Regel einen Wissensrückstand habe, weil er nur einen vom Arbeitgeber aufgetragenen Teilaspekt der Arbeiten ausführe. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung wird mit der Pflicht zur Abschrankung bezweckt, dass nicht durchbruchsichere Flächen nicht versehentlich begangen werden. "Versehentlich" meint nicht unwissend, sondern unabsichtlich oder nicht bedacht. Auch daraus wird klar, dass sich Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV nicht nur auf Grossbaustellen bezieht. Bei Baustellen, bei welchen der Arbeiter die Gefahrenzonen kennt – wie dies bei kleineren Baustellen regelmässig der Fall ist –, sind ebenso Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des versehentlichen Betretens einer nicht durchbruchsicheren Fläche zu treffen. Demzufolge sind Art. 8 Abs. 2 lit. b und Art. 35 Abs. 2 BauAV auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. 6.4 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zwischen dem neuen Dachteil, der mit einem Auffangnetz gesichert war, und dem alten, nicht gesicherten Dachteil keine Abschrankung angebracht oder andere Massnahmen getroffen hat. Damit hat der Beschuldigte die Vorschriften von Art. 8 Abs. 2 lit. b und Art. 35 Abs. 2 BauAV verletzt. Auch wenn auf dem alten Dachteil keine Arbeiten vorgenommen werden mussten, zählt das gesamte Dach zur Baustelle, zumal der alte Dachteil unmittelbar an den neuen Dachteil grenzt. Daher mussten Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, sei es durch Errichtung einer Abschrankung oder Anbringen eines Auffangnetzes unter dem alten Dachteil. Dem Beschuldigten ist daher eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. 6.5 Die fehlende Abschrankung des alten Dachteils und das Fehlen von anderen Sicherheitsmassnahmen waren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, den Sturz von B. durch das Dach und die damit erlittenen Körperverletzungen mindestens zu begünstigen. Dass die alte Dachfläche beim Betreten durchbrechen kann, war für den Beschuldigten als ausgebildeter Bauspenglermeister ein bekanntes Risiko. Er wusste nach eigenen Angaben, dass die alten Faserzementplatten des alten Dachteils mit Schallungen oder Dachleitern belegt werden müssten, weil diese – im Gegensatz zu den neuen Faserzementplatten – kein Bruchband haben. Der alte Dachteil grenzte unmittelbar an den neuen Dachteil und bildete mit diesem eine durchgehende, jedoch farblich nicht einheitliche Fläche. Daher war es nicht abwegig, dass ein Arbeiter – sei es bewusst oder gedankenlos – die alte Dachfläche betrat. Insbesondere bei Arbeiten am Übergang vom neuen zum alten Dach war es durchaus denkbar, dass ein Arbeiter beim Tragen von Lasten nicht sehen konnte, wo er hintritt und so aus Unachtsamkeit versehentlich die alte Dachfläche betrat. Daher konnte, selbst wenn nicht geplant war, Arbeiten vom alten Dachteil aus zu verrichten, keineswegs ausgeschlossen werden, dass das alte, ungesicherte Dach von den Arbeitern nicht trotzdem betreten werde. Der Beschuldigte war sich zudem bewusst, dass B. aufgrund seines Körpergewichts von ca. 120 kg bei Arbeiten auf dem Dach einer höheren Gefährdung ausgesetzt war. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs musste der Beschuldigte den Geschehensablauf nur in den wesentlichen Zügen voraussehen können. Das bedeutet, er musste nicht vorhersehen, dass B. aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Firstkappen unterhalb der alten Dachfläche deponierte; sondern es genügt, dass er die Möglichkeit, dass einer seiner Arbeitnehmer den alten, nicht durchbruchsicheren Dachteil betritt, voraussehen konnte. Die Gefahr des Erfolgseintritts war somit nach dem Massstab der Adäquanz, welcher mindestens eine Begünstigung des Erfolgseintritts durch das Verhalten des Beschuldigten verlangt, voraussehbar. Der adäquate Kausalzusammenhang könnte jedoch durch das Mitverschulden des Opfers B. unterbrochen worden sein (vgl. vorne, E. 3.2). Eine Befragung von B. zum Unfallereignis war aufgrund dessen Gesundheitszustandes nicht möglich. Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf das Gericht einen für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt nur annehmen, wenn bei objektiver Betrachtung keine erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat. Liegen solche erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vor, hat das Gericht demzufolge vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugegehen (vgl. vorne, E. 1.2). Der urteilende Richter muss hinsichtlich des Sachverhalts und des daraus folgenden Schuld- oder Freispruchs zur persönlichen Überzeugung gelangen. Dabei sind indes Zweifel immer möglich, sodass keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es genügt daher für die Annahme eines für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalts, wenn vernünftige Zweifel an dessen Verwirklichung ausgeschlossen werden können (vgl. vorne, E. 1.1). Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass B. die alte Dachfläche betrat, obwohl er grundsätzlich wusste, dass alte Dächer nicht durchbruchsicher sind und nicht betreten werden dürfen. B. wurde zumindest von A. auf diese Gefahr explizit hingewiesen. Ob der Beschuldigte ihn darauf aufmerksam gemacht hat, ist unklar. Gemäss Aussage von A. hatte der Beschuldigte keine diesbezügliche Anweisung gegeben, während der Beschuldigte dafür hält, allgemein darauf hingewiesen zu haben, dass der alte Dachteil nicht betreten werden dürfe. Dies hat indes keinen Einfluss auf den Umstand, dass B. die Gefahr von alten Dächern bekannt gewesen sein musste. Zudem ist anzu­nehmen, dass B. Kenntnis davon hatte, dass das alte Dach nicht mit einem Auffangnetz gesichert war, weil er bei der Besprechung betreffend die Montage des Auffangnetzes anwesend war. Es ist zu prüfen, ob B. das alte Dach in bewusster Selbstschädigung bzw. -gefährdung betreten hat. Für eine bewusste Selbstschädigung liegen keine Anhaltspunkte vor, sodass eine solche vernünftigerweise auszuschliessen ist. Fraglich bleibt eine bewusste Selbstgefährdung. Es ist davon auszugehen, dass B. um sein Körpergewicht von ca. 120 kg und die sich daraus ergebende erhöhte Gefahr wusste. Er wurde als Dachdecker – mit einer in Deutschland abgeschlossenen Anlehre – angestellt und hat für die Unternehmung des Beschuldigten bereits auf vielen Dächern mit A. Bedachungsarbeiten ausgeführt. Aufgrund seines hohen Körpergewichts muss es B. bewusst gewesen sein, dass die alte Dachfläche in seinem Fall beim Betreten bricht. Daraus kann geschlossen werden, dass B. den Weg über das alte Dach allenfalls aus Gedankenlosigkeit genommen hat. Da sich der Unfall um ca. 16.50 Uhr und damit gegen Ende des Arbeitstages ereignete, ist es denkbar, dass B. die nicht durchbruchsichere Dachfläche aus Unkonzentriertheit infolge Müdigkeit betreten hat. Der erkennbare Farbunterschied zwischen dem alten und dem neuen Dachteil vermag daran nichts zu ändern. Denn der Farbunterschied genügt nicht, um einen Arbeiter vom gedankenlosen Betreten des alten Dachs abzuhalten. Ist man unkonzentriert, kann leicht über einen solchen Farbunterschied hinweggesehen werden. Andererseits besteht indes auch die für den Beschuldigten günstigere, mögliche Sachverhaltsvariante, dass B. den Weg über den alten Dachteil nicht aus Gedankenlosigkeit, sondern diese vermeintliche Abkürzung aus Bequemlichkeit und mit dem Gedanken, es werde schon nichts geschehen, gewählt hat. Welche Beweggründe B. hatte, kann und muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Denn unabhängig von dessen Beweggründen ist festzuhalten, dass das Unterlassen der Vornahme von Sicherheitsvorkehrungen – für welche der Beschuldigte verantwortlich gewesen wäre – nicht derart untergeordnet ist, dass der eingetretene Erfolg als ausschliesslich durch den Geschädigten selber herbeigeführt scheint (vgl. BGE 125 IV 194; vgl. vorne, E. 3.2). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nicht vorausgesetzt, dass das Verhalten des Beschuldigten die alleinige Ursache des Erfolges darstellt, sondern es genügt, wenn er durch sein Unterlassen zumindest eine Ursache für die Körperverletzung gesetzt hat (OGE A 08/001 i.S. T.C. vom 19. März 2009, E. 16c). Mit der unterlassenen Abschrankung bzw. der unterlassenen Sicherung des alten Dachs setzte der Beschuldigte eine Ursache für den Unfall, die durch das Verhalten von B. nicht in den Hintergrund gedrängt wurde. Hätte der Beschuldigte zumindest ein Warnband angebracht, wäre der nicht zu betretende alte Dachteil klar gekennzeichnet gewesen. B. hätte dieses Hindernis dann bewusst und in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren überwinden müssen. Damit wäre die Verantwortung für sein selbstgefährdendes Verhalten allein bei ihm gelegen. In diesem Fall könnte dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, eine Ursache für den Unfall gesetzt zu haben. Er hätte vielmehr die ihm vorgeschriebenen Sicherungspflichten erfüllt. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt entscheidend hinzu, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber eine Garantenstellung zugunsten von B. innehatte (vgl. vorne, E. 5). Angesichts der sich daraus ergebenden Schutzpflicht des Beschuldigten gegenüber seinem Arbeitnehmer vermag das Verhalten von B. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Zurechnung des tatbestandsmässigen Erfolges zum Beschuldigten nicht auszuschliessen (vgl. BGE 125 IV 194 mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich gegeben. Dieses Ergebnis fügt sich in die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts ein, wonach der adäquate Kausalzusammenhang bzw. die Vorhersehbarkeit bei Unfällen auf Baustellen mangels genügender Sicherheitsvorkehrungen überwiegend bejaht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.128/2005 vom 27. April 2006, 6B_516/2009 vom 3. November 2009, 6B_566/2011 vom 13. März 2012, 6B_543/2012 vom 11. April 2013). Dem Gesagten zufolge liegt kein Selbstverschulden B. vor, das den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht. Jedoch wäre ein Selbstverschulden im Rahmen einer Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR). Da vorliegend keine Zivilansprüche geltend gemacht wurden, kann diese Beurteilung indes offen bleiben. 6.6 Sodann stellt sich die Frage, ob der tatbestandsmässige Erfolg durch das Anbringen einer Abschrankung vermeidbar gewesen wäre. Zu betonen ist, dass unter einer Abschrankung nicht bloss eine Markierung (z.B. durch Bänder am Boden), sondern eine Absperrung oder eine Art Barriere (z.B. ein über dem Boden gespanntes Warnband) zu verstehen ist. Dort, wo B. von der neuen auf die alte Dachfläche gelangte, hätte ohne Weiteres eine Abschrankung angebracht werden können. Denn das Dach war dort mit einer Steigung von 8° flach. Hätte der Beschuldigte zwischen dem alten und dem neuen Dachteil eine Abschrankung errichtet, hätte B. die alte Dachfläche mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht betreten, da ein Übersteigen der Abschrankung mit einer zu tragenden Last von ca. 30 kg zu umständlich gewesen wäre und die Wegabkürzung keinen zeitlichen Gewinn gebracht hätte. In der Folge hätte sich B. bei Vorhandensein einer Abschrankung nicht die erlittenen schweren Verletzungen zugezogen. Der tatbestandsmässige Erfolg war damit vermeidbar. 6.7 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht. de| fr | it Schlagworte beschuldigter alter dach verhalten täter arbeitgeber sachverhalt arbeitnehmer bundesgericht zweifel iv umstände sorgfalt garantenstellung erheblichkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 BV: Art.32 OR: Art.43 Art.44 Art.328 StGB: Art.11 Art.12 Art.122 Art.125 StPO: Art.10 ArG: Art.6 UVG: Art.82 Art.83 UVG: Art.83 VUV: - VUV: Art.10 BauAV: Art.1 Art.2 Art.8 Art.35 Weitere Urteile BGer 6S.311/2005 6P.128/2005 6B_691/2008 6S.181/2002 6B_543/2012 6B_516/2009 1P.121/2007 6B_566/2011 6B_734/2007 Leitentscheide BGE 114-IV-173 S.175 135-IV-56 115-IV-189 S.191 127-I-38 125-IV-189 S.194 AbR 2012/13 Nr. 16